Musterverträge

Gegenstand dieses Vertrages ist die Anschlussnutzung eines letztverbrauchenden Kunden. Er regelt die Rechte und Pflichten, die sich aus der Belieferung über diesen Anschluss und dessen Nutzung zur Entnahme von Elektrizität ergeben und wird zwischen dem Anschlussnutzer und der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG geschlossen.

Anschlussnutzungsvertrag Blanko

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung im Sinne des § 3 Nr.26c  EnWG unabhängig von der Energieflussrichtung.

Messrahmenvertrag Blanko

Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs i. S. d. § 3 Nr.26b EnWG und gegebenenfalls der Messung i. S. d. § 3 Nr.26c EnWG in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers.

Messstellenrahmenvertrag Blanko

Dieser Vertrag vermittelt dem Netznutzer (als Lieferant oder Letztverbraucher) den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG.

Netznutzungsvertrag ab 01.04.2022

Netznutzungsvertrag bis 31.03.2022

Kontaktdatenblatt Netzbetreiber

Wiederverkäufernachweis

Zertifikat

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgeltenach §18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)

Gültig ab 01. Januar 2018

Referenzpreisblatt


Bilaterale Vereinbarungen


Netzentgelte § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:

 

Die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die vorläufigen Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG hat ihre voraussichtlichen Netzentgelte zum 01.01.2024 am 13.10.2023 veröffentlicht.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2024 noch nicht verbindlich sind.

Änderungen können sich bis 31.12.2023 aufgrund behördlicher und regulatorischer Vorgaben sowie aufgrund von Erhöhungen der Übertragungsnetzentgelte ergeben.   

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten durch Berechnung von Umlagen gemäß gesetzlichen Vorgaben und ggf. Konzessionsabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und weiteren gesetzlichen Regelungen nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Konzessionsabgabesätze
Im Netzgebiet der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG gelten folgende Sätze für die Konzessionsabgabe (Stand 01.01.2016):

Tarifkunden (keine Schwachlast): 1,59 ct/kWh
Tarifkunden (Schwachlast): 0,61 ct/kWh
Sondervertragskunden nach KAV § 2 Abs. 7: 0,11 ct/kWh

Messstellenbetrieb

Die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG bereitet sich aktuell auf einen Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen in ihrem Netzgebiet nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes vor. Vorbehaltlich der bis zum 30.06.2017 gegenüber der BNetzA zu tätigenden Anzeige über die Wahrnehmung der Aufgabe als grundzuständiger Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen, übernimmt die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu den folgenden Konditionen, soweit nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt.

Die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6000 Kilowattstunden sowie
  2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von einer verpflichtenden Umrüstung betroffen:

ca. 16.000 Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
ca. 3.000 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von Teilnetzübergängen (Ab-/Zugänge), einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen. Eine Validierung auf der Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes ist in Bearbeitung. Obige Angaben werden daher bei Bedarf aktualisiert.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt ("Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)") entnommen werden. Das Preisblatt ist auf der Homepage der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG (www.stromnetz-kulmbach.de) veröffentlicht.

Darüber hinaus bietet die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG zukünftig auch Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte wird ebenfalls auf dem o. g. Preisblatt veröffentlicht werden. Dieses wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Messstellenbetriebsgesetz.

Vertrag der BNetzA nach § 9 Abs. 1 Nr. 3

Wir liefern Ihnen Messwerte

Sie wollen als Energieserviceanbieter (ESA) Ihren Kunden eine optimale Beratung bieten und Einsparpotentiale aufzeigen? Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen auf, wie wir Sie dabei als Messstellenbetreiber mit einer Messwertbereitstellung unterstützen.

Was ist ein Energieserviceanbieter?

Der Energieserviceanbieter (ESA) ist eine eigene Marktrolle im Rollenmodell für die Marktkommunikation am Energiemarkt. Er kann im Auftrag des Anschlussnutzers dessen Messwerte beim Messstellenbetreiber über die Marktkommunikation (EDIFACT-Format) bestellen.

Um an der Marktkommunikation teilnehmen zu können, benötigt der ESA eine eindeutige Identifikationsnummer. Diese Marktpartner-ID ist einmalig bei der Energy Codes & Services GmbH zu beantragen (kostenpflichtig).

Dann benötigt der Energieserviceanbieter einen Rahmenvertrag mit dem Messstellenbetreiber. In diesem ist die Übermittlung der abgefragten und angebotenen Energiedaten geregelt.

Vor der Bestellung der Messdaten muss der Energieserviceanbieter die Einwilligungserklärung des Anschlussnutzers einholen.

Was kostet die Messwertbereitstellung?

Wir bieten Ihnen die Messdatenbereitstellung entsprechend der Marktrolle „Energieserviceanbieter“ für registrierende Leistungsmessung (RLM) und intelligente Messsysteme (iMSys) im EDIFACT-Format zu folgendem Preis an.

 

Art der Zusatzleistung

netto

€/Jahr

brutto²

€/Jahr

Tägliche Messdatenbereitstellung je Messstelle¹ für RLM und iMSys

 25,21  30,00

1) Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 MsbG erhobenen und nach § 60 MsbG aufbereiteten Messwerte.
2) inkl. 19 % Umsatzsteuer

Die Preise und weitere Leistungen entnehmen Sie unserem MSB-Preisblatt.

So funktionierts

Sie möchten als Marktpartner einen Vertrag abschließen?

  1. Senden Sie eine E-Mail mit dem ausgefüllten ESA-Kontaktdatenblatt und Ihrem EDIFACT-Zertifikat mit dem Betreff „ESA“ an vertragsmanagement@~@stromnetz-kulmbach.de
  2. Sie erhalten von uns daraufhin ein Vertragsangebot mit allen nötigen Dokumenten (Rahmenvertrag, EDI-Vereinbarung, DSO-Kontaktdatenblatt)
  3. Nach Abschluss des Vertrages und Aufbau der Marktkommunikation, können Sie Ihre Messdatenanfrage im EDIFACT-Format an uns richten.

Netzdaten

Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen:

Mail: info@~@stromnetz-kulmbach.de 

Nach § 36 (2) Energiewirtschaftsgesetz haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben der Grundversorger für das Netzgebiet der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co.KG wie folgt festgestellt wurde:

Grundversorger im Stromverteilnetz für die Jahre 2022 bis 2024 ist die E.ON Energie Deutschland GmbH.

Grundversorger im Stromverteilnetz für die Jahre 2019 bis 2021 ist die E.ON Energie Deutschland GmbH.

Grundversorger im Stromversorgungsnetz der Stadt Kulmbach


Individuelle Netzentgelte § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV

Nachfolgend finden Sie für das Netzgebiet der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG Informationen zum § 19 Abs. 2 StromNEV sowie dem § 19 Abs. 3 StromNEV.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdatenoder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. 

Die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit. 

Hochlastzeitfenster 2016

Hochlastzeitfenster 2017

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und ein Stromverbrauch von über 10 GWh erreicht wird. 

Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der BNetzA, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der BNetzA rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.

Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.


Lastprofilverfahren

Im Netzgebiet der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG kommt das synthetische Lastprofilverfahren zur Anwendung.

Es gelten die BDEW-Standardlastprofile 

Profiltyp Kundengruppe(n)
H0 Haushalt, Privatverbrauch, ggf. geringfügig gewerblicher Bedarf
G0 Gewerbe allgemein, Mittelwert der Gesamtgruppe
G1 Gewerbe, werktags 8-18 Uhr (z.B. Büros, Arztpraxen, Werkstätten, Verwaltungseinrichtungen,...
G2 Gewerbe, Überwiegender Verbrauch in den Abendstunden (z.B. Abendgaststätten, Freizeiteinrichtungen, Sportvereine, Fitnessstudios, Solarien,...)
G3 Gewerbe, Überwiegender Verbrauch in den Abendstunden (z.B. Abendgaststätten, Freizeiteinrichtungen, Sportvereine, Fitnessstudios, Solarien,...)
G4 Gewerbe, Läden aller Art, Friseur
G5 Gewerbe, Bäckerei mit Backstube
G6 Gewerbe, Wochenendbetrieb (Schwerpunkt) (z.B. Gaststätten, Ausflugslokale, Kinos, Sporteinrichtungen...)
L0 Landwirtschaft allgemein, Mittelwert der Gesamtgruppe

Tagesarten: ?

Werktag, Samstag, Sonntag

Feiertage erhalten das Sonntagsprofil, 24.12. und 31.12. erhalten das Samstagsprofil, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen.

Als Feiertage gelten alle gesetzlichen Feiertage am Standort München:?Neujahrstag, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag 

Das Haushaltsprofil H0 wird mit der Dynamisierungsfunktion des BDEW dynamisiert. 

Der Jahresverlauf der BDEW Standardlastprofile wird durch Aneinanderreihung von Tagesprofilen generiert, die durch Tagesarten und Saisonarten charakterisiert sind:

Winter: 01.11. bis 20.03.
Sommer: 15.05. bis 14.09.
Übergang: 21.03. bis 14.05. und 15.09. bis 31.10.

Straßenbeleuchtung:

Für die öffentliche Straßenbeleuchtung gilt das Standardlastprofil

SBN Straßenbeleuchtung

Bandlastlieferungen:

Für Bandlastlieferungen (> 7.000 Benutzungsstunden/Jahr) kann ein Bandlastprofil angewendet werden

BD Bandlast

Die Zuordnung des jeweiligen Standardlastprofiles zum Kunden erfolgt durch den Netzbetreiber.

Temperaturabhängige Lastprofile (TLP) für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Elektroheizung)
Der Netzbetreiber Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG verwendet zur Abwicklung von Netznutzung und Bilanzierung für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen das an der BTU Cottbus für den Verband der Netzbetreiber (VDN) entwickelte Verfahren. Dieses ist beschrieben im

  • Abschlussbericht "Bestimmung von Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen" 2002
  • Praxisleitfaden "Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen" 2002
  • Abschlussbericht "Bestimmung von Lastprofilen für Wärmepumpen" 2004.

Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen sind Verbrauchseinrichtungen zur Raumheizung, Warmwasserbereitung und ähnliche Zwecke, die mit Zustimmung des Netzbetreibers nach den dafür geltenden Regeln der Technik und den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers angeschlossen wurden und bestimmungsgemäß betrieben werden. Die Unterbrechung bzw. Freigabe der Verbrauchseinrichtungen erfolgt grundsätzlich über die Rundsteueranlage des Netzbetreibers.

Temperaturabhängige Lastprofile
Die temperaturabhängigen Lastprofile sind unabhängig vom Jahresstromverbrauch und der installierten Leistung anwendbar, das heißt, die SLP-Anwendungsgrenze von 100.000 kWh/a gilt nicht.

Folgende Lastprofile stehen zur Verfügung:

HZ0 Speicherheizung
  Speicherheizung getrennte Messung. Hier sind zwei Zähler vorhanden, einer für Heizung und Warmwasserbereitung und einer für die übrigen Anlagen des Kunden. Bei einem Lieferantenwechsel müssen beide Zählpunkte getrennt gemeldet werden.
  Speicherheizung gemeinsame Messung. Hier ist nur ein Zähler vorhanden, an den die Heizung und die übrigen Anlagen des Kunden angeschlossen sind. Diese Variante gibt es nur noch bei Bestandsanlagen. In diesem Fall erfolgt eine rechnerische Aufteilung auf Speicherheizungs- und Allgemeinverbrauch. Der Allgemeinverbrauch wird über ein zusätzliches Standardlastprofil (SLP) abgebildet.
HZ2 Wärmepumpen und Direktheizung getrennte Messung

Die Zuordnung der Lastprofile erfolgt durch den Netzbetreiber. In begründeten Fällen kann die Zuordnung auf Wunsch des Netznutzers geändert werden. 

Die Lastprofile werden als Kurvenscharen in 1 °C-Schritten für einen Temperaturbereich von -17 °C bis 17 °C zur Verfügung gestellt. Die Normierung erfolgt gemäß "Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom" (MaBiS) auf 300 kWh/K und Tag. Die ¼-h-Werte sind auf drei Kommastellen angegeben.

Als Bezugstemperatur TBezug ist für alle temperaturabhängigen Lastprofile 17 °C festgelegt. Oberhalb dieser Temperatur bleibt das Lastprofil gleich. Es wird also das Lastprofil für 17 °C benutzt.

Als Auslegungstemperatur (tiefste Temperatur) für alle temperaturabhängigen Lastprofile ist -17 °C festgelegt. Unterhalb dieser Temperatur bleibt das Lastprofil gleich. Es wird also das Lastprofil für -17 °C benutzt.

Temperaturmessstelle
Die Temperaturmessstelle ist für das ganze Netzgebiet des Netzbetreibers "Kronach" (DWD Station 10673).  Der Temperaturanbieter ist die meteomedia (Code: ZT2).

Berechnungsvorschrift für die äquivalente Tagesmitteltemperatur (Tm,ä)
Die äquivalente Tagesmitteltemperatur wird mit den Gewichtungsfaktoren gemäß dem Abschlussbericht „Bestimmung von Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“ ermittelt:
Tm,ä = 0,5 Tm(d) + 0,3 Tm(d-1) + 0,15 Tm(d-2) + 0,05 Tm(d-3)
Die Tagesmitteltemperatur wird mit einer Kommastelle angegeben. Die äquivalente Tagesmitteltemperatur wird auf ganze °C gerundet.

Spezifische Arbeit
Die spezifische elektrische Arbeit [kWh/K] an der Entnahmestelle beschreibt das kundenindividuelle Verbrauchsverhalten und ergibt sich aus der Division der im Ablesezeitraum entnommenen elektrischen Arbeit durch die Summe der Temperaturmaßzahlen dieses Zeitraums.

Die Temperaturmaßzahl errechnet sich nach der Gleichung   TMZ = TBezug - Tm,ä
Die Begrenzungskonstante ist auf 1 gesetzt.

Die Standardeinspeiseprofile sind, entsprechend der „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom“ (MaBiS), auf 1.000.000 kWh normiert. 

Es gelten folgende Standardeinspeiseprofile:

Profiltyp Kundengruppe(n)
E01 Standardeinspeiseprofil sonstige Einspeiser
E23 Standardeinspeiseprofil Wasserkraftanlage
E24 Standardeinspeiseprofil Deponie-, Klär-, oder Grubengas
E27 Standardeinspeiseprofil Biomasse/Biogas
E29 Standardeinspeiseprofil Onshore-Windenergieanlagen

Die Zuordnung des jeweiligen Standardeinspeiseprofiles zum Kunden erfolgt durch den Netzbetreiber.


Schwachlastregelung

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 [2] Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 [2] Nr.1a). Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.

Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten (NT) des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge, sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Es gelten folgende Zeiten: HT-Zeiten:
Mo.-Fr. 6-22 Uhr, Sa. 6-13 Uhr, restliche Zeiten Schwachlastzeiten. An Feiertagen gelten die Schaltzeiten des entsprechenden Wochentags.



Netzengpässe – Übertragungsrichtung – prognostizierte Dauer § 15 Abs. 5 und Abs. 4 StromNZV

Gemäß § 15 StromNZV sind Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zum Engpassmanagement verpflichtet.

Im Netzgebiet der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG bestehen keine Engpässe, die eine Bewirtschaftung der verfügbaren Leitungskapazitäten erforderlich machen. Das Stromnetz ist für die anfallenden Leistungsanforderungen ausreichend dimensioniert.