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Wechsel der Veräußerungsform nach § 21b EEG 2017 sowie § 4 KWKG 2016

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2017 möglich:

  1. geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2017
  2. nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21 a EEG 2017
  3. Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2017 (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)
  4. Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2017 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass sich die Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 20 EEG 2017 oder § 21 a EEG 2017 befindet.

Die Anmeldung erfolgt über das Formular unter der Rubrik „Formulare" am Ende dieser Seite.

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.

Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:

  1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel
    1. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2016
  2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel    
    1. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2016
    2. kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2016

Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2016) als auch für KWK-Anlagen ≤100 kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2016) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.

Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2016 kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.

Am 29. Januar 2015 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ (Az.: BK6-14-110) durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzen die bis dahin bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-12-153:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2014/2014_0001bis0999/2014_100bis199/BK6-14-110/BK6-14-110_Beschluss.html?nn=411978


Formulare:
Direktvermarktung Übersicht
Erklärung zur Fernsteuerbarkeit EEG 2017
Mitteilung erstmalige Inanspruchnahme
Kontaktdatenblatt Netzbetreiber