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Informationen zum Einspeisemanagement

Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, sofern die Sicherheit der Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist, diese durch die Ergreifung vorgegebener Maßnahmen zu beseitigen. Hierbei stellt das Einspeisemanagement einen Teil der Systemssicherheitsmaßnahmen im Elektrizitätsnetz dar. 

Ziel des Einspeisemanagements ist die Sicherstellung der Versorgungssicherheit bei gleichzeitig größtmöglicher Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen unter Berücksichtigung der betriebs- und volkswirtschaftlich geringsten Kosten.

Einspeisemanagement beschreibt die temporäre Reduzierung der Einspeiseleistung von Erneuerbaren Energien-, Grubengas- und Kraft-Wärmekopplungsanlagen. Hierbei werden die betroffenen Anlagen über ein vom Netzbetreiber versendetes Signal aufgefordert, ihre Einspeiseleistung je nach Erfordernis herabzuregeln. Sobald die kritische Netzsituation beendet ist, zeigt die Rücknahme des Reduktionssignals dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit zur vollen Einspeisung an (100 %-Signal).

Das Übertragungssignal wird im Netzgebiet der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG mittels der Funkrundsteuertechnik bzw. der Fernwirktechnik versendet.


Änderung Leistungsbegrenzung

Neuregelung zum Wegfall der 70-%- Regelung und Einbaupflicht eines Funkrundsteuerempfängers (FRE) bzw. Smart Grid Hub (SGH) bei PV-Anlagen.

Mit der im Herbst 2022 durch den Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) wurde die Begrenzung der Einspeiseleistung aufgrund der sog. 70-%-Regelung und der Pflicht zum Einbau einer technischen Einrichtung (Funkrundsteuerempfänger oder Smart Grid Hub) aufgehoben.

An wen müssen Sie sich wenden, wenn sie eine Aufhebung der 70-%-Regelung vornehmen möchten bzw. die Deaktivierung des ggf. vorhandenen FRE bzw. SGH?

Handelt es sich um eine Aufhebung der 70-%-Regelung durch eine Anpassung der Software des Wechselrichters oder soll der verbaute Funkrundsteuerempfänger bzw. Smart Grid Hub deaktiviert werden, zeigen Sie uns dies bitte über nachfolgendes Online-Formular an:

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Ist ein Tausch des Wechselrichters notwendig, melden Sie diese Anlagenänderung bitte über Ihren Installateur in unserem Netzanschlussportal an.

  • Neuanlagen mit einer installierten Leistung ≤ 25 kWp, die ab dem 15.09.2022 in Betrieb genommen werden, unterliegen nicht länger der 70-%-Regelung oder der Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers (FRE) bzw. Smart Grid Hub (SGH).
  • Bestandsanlagen, mit Inbetriebnahmedatum bis einschließlich 14.09.2022 und einer installierten Leistung ≤ 7 kWp, können ab 01.01.2023 die Aufhebung der 70-%-Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber anzeigen.

Ob Ihre Anlage dieser Regelung unterliegt, finden Sie auf Ihrem Inbetriebnahmeprotokoll.

Hinweis: Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung > 7 kWp (Inbetriebnahme bis einschließlich 14.09.2022) müssen die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 (70-%-Regelung oder FRE/SGH) weiterhin erfüllen.

In der Praxis erreicht eine PV-Anlage in den wenigstens Fällen ihre Maximalleistung. Es gibt daher nur wenige Tage im Kalenderjahr, an welchen die Wirkleistungsbegrenzung greifen würde. Somit liegt die tatsächliche Leistung Ihrer Erzeugungsanlage häufig unter 70 % der installierten Leistung. Des Weiteren ist zu beachten, dass die 70-%-Wirkleistungsbegrenzung am Netzanschlusspunkt gilt, etwaiger Eigenverbrauch ist davon nicht betroffen.

30 % mehr Leistung sind nicht automatisch 30 % mehr Ertrag

Diverse Studien und branchenweite Untersuchungen zeigen, dass eine Aufhebung der Leistungsbegrenzung von 70 % auf 100 % durchschnittlich nur bis zu 3 Prozent mehr Jahresertrag erbringen würde (siehe VDE-Studie und FNN-Hinweis zur planerischen Anwendung der Spitzenkappung). Dadurch ergibt sich entsprechend nur ein geringer Mehrerlös pro Jahr.

Die nachfolgenden Beispielrechnungen zeigen den reinen Mehrerlös pro Jahr ohne die Betrachtung individueller Sondereffekte wie z.B. Steuer. Für die Berechnung wurden die folgenden Annahmen getroffen:

  • 1.000 Sonnenstunden pro Jahr
  • 3 % erzielbarer Mehrertrag

Potenzielle Mehrerlöse pro Jahr:

Vergütung (ca.) 1 kWp 2 kWp 3 kWp 4 kWp 5 kWp 6 kWp 7 kWp
20 ct/kWh 6,00 € 12,00 € 18,00 € 24,00 € 30,00 € 36,00 € 42,00 €
18 ct/kWh 5,40 € 10,80 € 16,20 € 21,60 € 27,00 € 32,40 € 37,80 €
16 ct/kWh 4,80 € 9,60 € 14,40 € 19,20 € 24,00 € 28,80 € 33,60 €
14 ct/kWh 4,20 € 8,40 € 12,60 € 16,80 € 21,00 € 25,20 € 29,40 €
12 ct/kWh 3,60 € 7,20 € 10,80 € 14,40 € 18,00 € 21,60 € 25,20 €
10 ct/kWh 3,00 € 6,00 € 9,00 € 12,00 € 15,00 € 18,00 € 21,00 €
8 ct/kWh 2,40 € 4,80 € 7,20 € 9,60 € 12,00 € 14,40 € 16,80 €

 

Dem gegenüber sind Kosten für den Umbau durch die beauftrage Elektrofirma sowie Änderungen im Marktstammdatenregister zu berücksichtigen.

Sollte eine Aufhebung der 70-%-Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung (FRE oder SGH) erfolgen, werden wir die monatlichen Abschläge aufgrund der Geringfügigkeit nicht anpassen.

In den Fällen der softwaretechnischen Anpassung sowie der Deaktivierung der technischen Einrichtung (FRE oder SGH) erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung.

Im Fall des Wechselrichterrausches erfolgt die Anlagenveränderung über das Netzanschlussportal. Über dieses erhält der Installateur und der Anlagenbetreiber den aktuellen Bearbeitungsstand.

Die softwaretechnische Aufhebung der 70-%-Regelung muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur im Feld „Leistungsbegrenzung“ durch Sie geändert werden. Sofern ein Tausch des Wechselrichters erforderlich ist oder der FRE/SGH deaktiviert wird, muss dies ebenfalls angezeigt werden. Änderungen müssen spätestens einen Monat nach Umsetzung erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Marktstammdatenregister (MaStR)

Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein Instrument geschaffen werden, das alle wesentlichen Akteure der Bereiche Strom und Gas erfasst. Vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren erfolgten Zuwachses vor allem an Stromerzeugungsanlagen soll die Datengrundlage für die Energiewirtschaft umfassend verbessert werden und der Energiemarkt als Ganzes abgebildet werden. Die Inbetriebnahme des Registers seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgte am 31.01.2019.

Die MaStRV gilt für alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen und Speicher. Bei Anlagen, die vor dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb gegangen sind, gilt i. d. R. eine zweijährige Frist zur Registrierung. Für Neuanlagen, die nach dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb genommen werden, gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.

Um Vergütungsansprüche von Neuanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Zuschlagszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht zu verlieren, sind die Informationen aus dem Internetauftritt der BNetzA zu beachten.

Weitere Informationen sowie die Möglichkeit Ihre Anlage zu registrieren finden Sie unter:

BNetzA Marktstammdatenregister


Stilllegung einer Erzeugungsanlage

Falls Sie eine Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlage silllegen möchten benötigen wir ein paar Informationen von Ihnen.

Bitte füllen Sie deshalb das notwenidge Formular aus und senden uns ein Exemplar zu.

Hier finden Sie das Formular mit den nötigen Informationen.


Gesetzliche Vorgaben EEG 2014

Gemäß § 14 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) 2014 sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht nach § 12 ausnahmsweise dazu berechtigt, an ihr Netz unmittelbar und mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung nach § 9 ausgestattet sind, zu regeln, soweit 

  • andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde, 
  • der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärmekopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und 
  • sie die verfügbaren Daten über die IST-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

Gemäß § 9 Abs. 1 müssen Anlagenbetreiber sowie Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen ab dem 1.1.12 mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber 

  • die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und 
  • die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

Mehrere PV-Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 als eine Anlage, wenn:

  • sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und 
  • innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Wird die Stromeinspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraftwärmekopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 reduziert, sind die von den Maßnahmen betroffenen Betreiber für 95 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen.?Übersteigen die oben genannten entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1 % der Einnahmen dieses Jahres, so beträgt ab diesem Zeitpunkt die Entschädigung der betroffenen Betreiber 100 %.

Mit Inkrafttreten des EEG 2017 lässt der Gesetzgeber im § 7 EEG 2017 unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsverzicht zu. Dies wird auch im § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 mit der Ausnahme für die EEG Umlagepflicht deutlich: Versorgt sich der Eigenversorger vollständig selbst mit Strom aus Erneuerbaren Energien und nimmt für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach § 19 Abs. 1 (Marktprämie oder Einspeisevergütung) oder § 50 (Flexprämie) in Anspruch, so entfällt für diese Menge die EEG-Umlagepflicht.

Voraussetzung ist die Unterzeichnung der Vereinbarung zum Verzicht.

Erklärung Vergütungsverzicht

Am 25. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet worden, das unter anderem die Förderung bestimmter Mieterstrommodelle vorsieht. Betreiber von Solaranlagen auf Wohngebäuden können für den von Mietern im gleichen Haus oder in räumlicher Nähe verbrauchten Strom einen Mieterstromzuschlag geltend machen, wenn ihre Anlage nach dem 25. Juli 2017 in Betrieb gegangen ist und eine installierte Leistung von 100 kW nicht überschreitet. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und vergütet werden.

Der Mieterstromzuschlag entspricht der PV Einspeisevergütung, die von der Anlagengröße abhängig ist, abzüglich eines vom jährlichen Photovoltaik-Zubau abhängigen Abschlags. Somit ergibt sich ein Mieterstromzuschlag zwischen 2,2 und 3,8 Cent pro Kilowattstunde. Insgesamt ist die Förderung auf einen jährlichen Zubau von 500 MW installierter Leistung begrenzt. Für Mieter entfallen bei Bezug von Mieterstrom einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Bezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe).

Das Formular "Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag" finden Sie hier.
Bitte senden Sie das Formular unterschrieben an

Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG
Hofer Str. 14
95326 Kulmbach

zurück.


Technische Umsetzung

Die nachfolgenden Informationen zeigen die technische Umsetzung des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) 2014 im Netzgebiet der Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG auf.

Bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung > 500 kW wird die Leistungsreduzierung über Fernwirktechnik realisiert. 

Dabei stellt der Netzbetreiber ein Fernwirkgerät/ Gateway gegen eine Inbetriebnahmepauschale zur Verfügung. Die Anbindung des Fernwirkgeräts/ Gateways an die Erzeugungsanlage erfolgt durch einen kundenseitig zu errichtenden Slave.

Nähere technische Details finden Sie unter „Technische Einrichtung

Bestandsschutz:
Wurde das Netzanschlussbegehren* einer Erzeugungsanlage vor dem 01.01.2015 gestellt, so müssen diese Erzeugungsanlagen erst ab einer installierten Leistung > 1 MW mit Fernwirktechnik ausgestattet werden. Für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung < 1MW ist die Ausrüstung mit Funkrundsteuerempfänger ausreichend. 

*Ein Netzanschlussbegehren liegt vor, sobald die vollständigen Unterlagen zur Netzverträglichkeitsprüfung beim Netzbetreiber eingereicht wurden.  

Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012 und Anschluss im Mittelspannungsnetz sind mit Funkrundsteuerempfängern auszustatten. 

Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012 und Anschluss in Schaltstationen/ Umspannwerken/ Selektivstationen sind mit Fernwirktechnik auszustatten. 

Bestellung der Fernwirktechnik:
Die Bestellung der Fernwirktechnik erfolgt über den der Einspeisezusage beiliegenden Bestellschein. Bitte bestellen Sie das Fernwirkgerät/ Gateway rechtzeitig vor Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage, da für dessen Lieferung mindestens 10 Wochen eingeplant werden müssen. 

Abrufung der Ist-Einspeisung:
Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW müssen zur Abrufung der Ist-Einspeisung mit einer ¼-h-registrierenden Leistungsmessung ausgestattet werden.

Bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von >100 bis =< 500 kW wird die Leistungsreduzierung über Funkrundsteuerempfänger (FRE) realisiert. Die Anbindung des Funkrundsteuerempfängers an die Erzeugungsanlage erfolgt kundenseitig. Die Regelung umfasst dabei die Regelstufen 0%, 30%, 60% und 100%, bezogen auf die installierte Generatorleistung.

Nähere technische Details finden Sie unter „Technische Einrichtung

Regelung für Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012:
Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012 wurden bis zum 30.06.2012 nachgerüstet.

Bestellung des Funkrundsteuerempfängers:
Die Bestellung des notwendigen Funkrundsteuerempfängers erfolgt über ein Angebot im Netzanschlussvertrag.

Abrufung der Ist-Einspeisung:
Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW müssen zur Abrufung der Ist-Einspeisung mit einer ¼-h-registrierenden Leistungsmessung ausgestattet werden.

Bei PV-Anlagen mit einer installierten Modulleistung >30 kWp bis =< 100 kWp wird die Leistungsreduzierung über Funkrundsteuerempfänger (FRE) realisiert. Die Anbindung des Funkrundsteuerempfängers an die Erzeugungsanlage erfolgt kundenseitig. Die Regelung umfasst dabei die Regelstufen 0%, 30%, 60% und 100% bzw. mindestens 0% und 100% (nach Übergangsvereinbarung des BMU/BMWi), bezogen auf die installierte Modullleistung. Eine Abrufung der Ist-Einspeisung ist nicht erforderlich.

Nähere technische Details finden Sie unter „Technische Einrichtung

Regelung für Altanlagen mit Inbetriebnahme vor 01.01.2012:
PV-Anlagen mit einer installierten Modulleistung >30 kWp bis =< 100 kWp mit Inbetriebnahme vor 01.01.2012, aber nach 01.01.2009 wurden bis zum 31.12.2013 nachgerüstet.

Bestellung des Funkrundsteuerempfängers:
Die Bestellung des notwendigen Funkrundsteuerempfängers erfolgt über ein Angebot im Netzanschlussvertrag.

Bei PV-Anlagen =< 30 kWp ergibt sich für die Ausrüstung des Einspeisemanagements folgende Wahlmöglichkeit: 

  • Leistungsreduzierung über Funkrundsteuerempfänger (FRE)
  • 70%-Spitzenkappung: Dauerhafte Begrenzung der maximalen Einspeiseleistung auf 70%, bezogen auf die installierte Modulleistung 

Die Anbindung des Funkrundsteuerempfängers an die Erzeugungsanlage erfolgt kundenseitig. Die Regelung umfasst dabei die Regelstufen 0%, 30%, 60% und 100% bzw. mindestens 0% und 100% (nach Übergangsvereinbarung des BMU/BMWi), bezogen auf die installierte Modulleistung. Eine Abrufung der Ist-Einspeisung ist nicht notwendig.

Nähere technische Details finden Sie unter „Technische Einrichtung

Bestellung des Funkrundsteuerempfängers:
Die Bestellung des notwendigen Funkrundsteuerempfängers erfolgt über ein Angebot in der Einspeisezusage.

Mehrere PV-Anlagen werden zur Ermittlung der installierten Modulleistung zusammengefasst, wenn

  • sich diese sich auf demselben Grundstück oder sonst unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
  • die Anlagen innerhalb von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Dies gilt unabhängig von den Eigentums- und Netzanschlussverhältnissen.

Das heißt, überschreitet die Summenleistung (installierte Leistung) aus bereits bestehender und neuer Anlage (welche innerhalb von 12 Kalendermonaten nach Inbetriebnahme der bestehenden Anlage in Betrieb genommen wurde und sich auf einem Grundstück oder unmittelbar räumlicher Nähe befindet) die 100 kWp-Grenze, so sind alle betroffenen PV-Anlagen sowohl in das Einspeisemanagement (mittels Funkrundsteuerempfänger [FRE]) einzubinden als auch mit einer ferngesteuerten ¼-h-registrierende Leistungsmessung (RLM) nachzurüsten.

Liegt die gesamte installierte Leistung zwischen 30 kWp und 100 kWp, sind alle hiervon betroffenen PV-Anlagen in das Einspeisemanagement (mittels FRE) einzubinden. Eine Abrufung der Ist-Einspeisung ist nicht erforderlich.

Beträgt die gesamte installierte Leistung maximal 30 kWp sind alle hiervon betroffenen PV-Anlagen in das Einspeisemanagement (mittels FRE) einzubinden oder die maximalen Wirkleistungseinspeisung ist auf 70 % der installierten Leistung zu begrenzen. Eine Abrufung der Ist-Einspeisung ist nicht erforderlich.


Entschädigung

Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, kann der Fall eintreten, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet werden. Wird die Stromeinspeisung der Anlagen wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2014 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen. Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, bitten wir Sie die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu beachten. 

Wie wird die Entschädigung ermittelt?
Grundlage ist die Berechnung der nicht eingespeisten Arbeit während der Reduzierungsmaßnahme. Für die Ermittlung dieser Ausfallarbeit wurden zwei bewilligte Verfahren je Energieträger (Ausnahme PV < 100 kW) im Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur beschrieben. Der Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen einem Pauschal- oder einem Spitzabrechnungsverfahren und muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf eines dieser Verfahren zur Berechnung der Ausfallarbeit festlegen.

Bei PV-Anlagen ohne registrierende Lastgangmessung (< 100 kW) sieht die BNetzA eine Entschädigungsberechnung mittels dem Faktorenmodell vor. Aufgrund der monatlich festen EEG-Abschlagszahlungen, die unabhängig davon - ob Sie von einer Regelungsmaßnahme betroffen waren oder nicht - immer gleich bleiben, erfahren Sie unterjährig keinen finanziellen Nachteil, wenn Ihre Anlage in der Einspeiseleistung reduziert wurde. Folglich wird der Entschädigungsanspruch erst nach erfolgter Mitteilung des Zählerstandes und der entsprechenden Jahresendabrechnung zu Beginn des Folgejahres fällig. Aus diesem Grund sind unterjährige Entschädigungszahlungen für Anlagen kleiner 100 kWp nicht vorgesehen.

Bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 besteht nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 ausschließlich ein Anspruch auf 95% der entgangenen Einnahmen. Erst ab dem Zeitpunkt in dem die entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1 % der Gesamteinnahmen (EEG-Vergütung + Direktvermarktung) dieses Jahres übersteigen, besteht ein Anspruch auf 100 %. Die Nachberechnung kann erst im Folgejahr erfolgen.

Alle Informationen zu den beiden Abrechnungsverfahren finden Sie im „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement“.

Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement


Funktionstest für Funkrundsteuerempfänger

Nach § 9 EEG 2014 sind Anlagenbetreiber verpflichtet eine dauerhaft funktionsfähige technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorzuhalten.

Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 kW muss hierfür ein Funkrundsteuerempfänger (FRE) installiert werden. Um sicherzustellen, dass der installierte FRE ordnungsgemäß erreichbar ist, muss bei der Neuinstallation des FRE ein Funktionstest durch einen Elektriker durchgeführt werden.

Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 500 kW wird statt einem FRE eine sogenannte Fernwirktechnik verbaut. Deren Funktionsfähigkeit wird mit einem individuell abgestimmten Test überprüft.

Wie funktioniert der Funktionstest für FRE bei Neuanlagen?
Der Funktionstest soll bei der Installation des FRE durch einen Elektriker mit dem sogenannten EFR-Testwandler durchgeführt werden. Hierbei wird der EFR-Testwandler für den Zeitraum der Funktionsprüfung zwischen Antenne und FRE angebracht. Wenn ausreichend Empfang vorhanden ist, leuchtet ein grünes Blinklicht am EFR-Testwandler auf. Dann kann der Test durch Betätigung der Funktionstaste gestartet und eine wechselnde Schaltreihenfolge der Regelstufen 0 %, 30 %, 60 %, 100 % ausgelöst werden. Die Wirksamkeit der übertragenen „Prüfreihenfolge“ kann direkt am Wechselrichter oder Anlagenregler geprüft werden und unter Angabe der anlagenspezifischen Daten im Web-Portal dokumentiert werden.

Nach Übermittlung der richtigen Reihenfolge wird aus dem Portal eine automatisch generierte E-Mail mit einem PDF-Dokument zur Bestätigung des erfolgreich durchgeführten Funktionstest versendet. Das unterzeichnete Dokument ist ein EEG-vergütungsrelevanter Beleg, der vom Netzbetreiber als Nachweis akzeptiert wird. Hierzu muss er vom Anlagenbetreiber zusammen mit den ausgefüllten Unterlagen aus dem Begrüßungsschreiben an den zuständigen Netzbetreiber übermittelt werden.

Lassen sich auch Bestandsanlagen testen?
Um bei bereits länger verbauten FRE die volle Funktionsfähigkeit sicherzustellen, kann auch bei Bestandsanlagen ein Funktionstest mittels EFR-Testwandler durch den Elektriker vorgenommen werden. So kann ein eindeutiger Nachweis erbracht werden. Sollten einzelne Anlagen keine Reaktion auf Einspeisemanagementmaßnahmen zeigen, kann das Bayernwerk einen Nachweis über die Funktionsfähigkeit von den betroffenen Anlagenbetreibern anfordern. 

Nähere Informationen zum EFR-Testwandler und der Dokumentation im Web-Portal finden Sie in den folgenden Bedienungsanleitungen: 

Bedienungsanleitung Testwandler

Bedienungsanleitung Portal

Veröffentlichung von Einspeisemanagement-Maßnahmen

Im Rahmen einer Betriebsführungsvereinbarung betreibt die Bayernwerk Netz GmbH das Einspeisemanagement für die Stromnetz Kulmbach GmbH & Co. KG.

Veröffentlichung von Einspeisemanagement-Maßnahmen
Der Netzbetreiber ist nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz berechtigt, an sein Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Einspeiser und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu regeln, soweit andernfalls im jeweiligen Netzbereich ein Netzengpass entstünde. Die betroffenen Anlagenbetreiber sind im Falle einer Regelung zu informieren.

Dazu veröffentlicht die Bayernwerk Netz GmbH die prognostizierten, aktuellen und abgeschlossenen Maßnahmen des Einspeisemanagements hier im Internet. Als zusätzlicher Service für Sie wird ein kostenloser RSS-Feed zur Verfügung gestellt, der die Informationen direkt an Sie versendet, sodass Sie schnell und komfortabel auf dem Laufenden bleiben.

Prognose
Netzbetreiber sind nach § 11 Abs. 2 EEG verpflichtet, Betreiberinnen und Betreibern von Anlagen nach § 6 Absatz 1 EEG spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Regelung zu unterrichten, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.  

Sie können hier den entsprechenden RSS-Feed abonnieren, um aktuelle Informationen zur Prognose zu erhalten.

Die Bayernwerk Netz GmbH veröffentlicht für definierte Gebiete eine Prognose über den Beginn, das Ende, die Dauer sowie die Stufung einer möglichen Einspeisemanagement-Maßnahme. Bitte beachten Sie, dass zwischen der Prognose und der tatsächlich eintretenden Einspeisemanagement-Maßnahme Abweichungen bestehen. Auch kann eine Einspeisemanagement-Maßnahme ohne vorherige Prognose eintreten oder bei vorheriger Prognose nicht bzw. nicht in der prognostizierten Art und Weise eintreten. Macht der Nutzer die durch die Bayernwerk Netz GmbH bereitgestellten Prognosedaten zur Grundlage eigener Entscheidungen, so geschieht dies ausschließlich auf sein eigenes Risiko. Für die veröffentlichten Informationen wird insoweit keine Haftung übernommen.

Einspeisemanagement - Prognose - Details
Die hier veröffentlichten Daten wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und zur Darstellung aufbereitet. Dennoch können insbesondere Erfassungs- und Übertragungsfehler sowie eine unvollständige Zulieferung seitens Dritter nicht ausgeschlossen werden. Die Bayernwerk Netz GmbH behält sich daher eine Änderung der veröffentlichten Daten ausdrücklich vor und übernimmt für deren Richtigkeit insoweit keine Gewähr. Werden auf der Grundlage der veröffentlichten Daten Dispositionen getroffen, die beim Verwender oder bei Dritten zu Schäden führen, scheidet eine entsprechende Haftung der Bayernwerk Netz GmbH oder des Netzbetreibers aus.

Aktuelle Einsätze
Die Bayernwerk Netz GmbH stellt als Service Informationen über laufende Einspeisemanagement-Einsätze zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass zwischen den veröffentlichten Start- und Ende-Zeiten und den tatsächlich in der Anlage umgesetzten Regelungszeiten Differenzen bestehen können. 

Sie können hier den entsprechenden RSS-Feed abonnieren, um aktuelle Informationen zu laufenden Einsätzen zu erhalten. Sofern ein Einsatz beendet ist, erhalten Sie über das bestehende Abonnement ebenfalls eine Information.

Die Bayernwerk Netz GmbH behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Daten vorzunehmen, wenn dies zu Korrekturzwecken erforderlich sein sollte.

Aktuelle Einsätze - Übersicht
Die hier veröffentlichten Daten wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und zur Darstellung aufbereitet. Dennoch können insbesondere Erfassungs- und Übertragungsfehler sowie eine unvollständige Zulieferung seitens Dritter nicht ausgeschlossen werden. Die Bayernwerk Netz GmbH behält sich daher eine Änderung der veröffentlichten Daten ausdrücklich vor und übernimmt für deren Richtigkeit insoweit keine Gewähr. Werden auf der Grundlage der veröffentlichten Daten Dispositionen getroffen, die beim Verwender oder bei Dritten zu Schäden führen, scheidet eine entsprechende Haftung der Bayernwerk Netz GmbH oder des Netzbetreibers aus. 

Abgeschlossene Einsätze
Netzbetreiber sind nach § 11 Abs. 3 EEG verpflichtet, von Einspeisemanagement-Maßnahmen betroffene Anlagenbetreiber unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelung zu unterrichten. 

Die Bayernwerk Netz GmbH veröffentlicht für definierte Einspeisemanagement-Gebiete die Einsatzdaten der jeweiligen Maßnahmen in tabellarischer Form.

Die Einsatzdaten umfassen

  • das betroffene Gebiet, das dem Einspeisemanagement unterliegt, 
  • die Ursache des Maßnahme, 
  • Beginn und Ende der Maßnahme und die aufgerufenen Stufen sowie Beginn und Ende der jeweils aufgerufenen Stufe.

Die zur Ermittlung der Höhe der jeweiligen Entschädigungszahlung notwendigen Angaben sind den Einsatzdaten zu entnehmen. Die Zuordnung der Umspannwerke zu den Einspeisemanagement-Regionen ist tabellarisch als auch grafisch dargestellt (vgl. Downloads). An diesen Umspannwerken angeschlossene Anlagen werden im Rahmen des Einspeisemanagements geregelt.

Die Bayernwerk Netz GmbH behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Daten vorzunehmen, wenn dies zu Korrekturzwecken erforderlich sein sollte.

Abgeschlossene Einsätze - Übersicht
Die hier veröffentlichten Daten wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und zur Darstellung aufbereitet. Dennoch können insbesondere Erfassungs- und Übertragungsfehler sowie eine unvollständige Zulieferung seitens Dritter nicht ausgeschlossen werden. Die Bayernwerk Netz GmbH behält sich daher eine Änderung der veröffentlichten Daten ausdrücklich vor und übernimmt für deren Richtigkeit insoweit keine Gewähr. Werden auf der Grundlage der veröffentlichten Daten Dispositionen getroffen, die beim Verwender oder bei Dritten zu Schäden führen, scheidet eine entsprechende Haftung der Bayernwerk Netz GmbH oder des Netzbetreibers aus.